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Ausgefallener Flug – welche Umstände sind zumutbar und welche ersatzfähig

Entschädigungen bei Flügen an die Nordsee

Ferienzeit bedeutet Hochbetrieb im Feriengebiet und für die Luftfahrtbranche. Damit erhöht sich naturgemäß auch die Anzahl der Zwischenfälle, die zu großen Verspätungen oder gar Flugausfällen führt. Sind außergewöhnliche Umstände dafür verantwortlich, befreit das Fluglinien von Entschädigungszahlungen. Was aber zählt nun als außergewöhnlich und was nicht.

Ein großer Teil der finanziellen Schwierigkeiten von Fluglinien ist auf Entschädigungszahlungen zurückzuführen, die verärgerten Passagieren seit Inkrafttreten der Verordnung 261/2004, gemeinhin als Fluggastrechteverordnung bekannt, zustehen. Deshalb lehnen sie Forderungen gerne mit der Begründung „außergewöhnlicher Umstand“ ab.

Viele Kunden werfen dann entnervt das Handtuch, denn die Auseinandersetzung mit einer Airline bedeutet in erster Linie zeitintensiven Schriftverkehr und im Fall einer rechtlichen Durchsetzung ein finanzielles Risiko. Doch oftmals sind diese Behauptungen nicht mehr als Abschreckungstaktiken. Fluggastportale wie airhelp übernehmen sowohl den Schriftverkehr als auch das finanzielle Risiko, wenn es um Entschädigungen wegen eines Flugausfalls geht.

Was ist unter einem Flugausfall bzw. einer Annullierung zu verstehen?

Eine Annullierung ist dann gegeben, wenn der geplante Flug ersatzlos gestrichen wird. Hierbei stellt die Fluggastrechteverordnung allerdings darauf ab, wann Passagiere von den Ersatzflügen verständigt werden. Dies ist nämlich ungeachtet des Umstandes von der Fluglinie zu organisieren, bei der der Flug gebucht wurde.

Bis zu 14 Tage vor dem geplanten Abflug ist es den Kunden zumutbar, wenn sich Abflug und Ankunft des Ersatzfluges um mehrere Stunden verschieben. Erfolgt eine Verständigung zwischen 14 und 7 Tage vor dem geplanten Flug, darf der Abflug bis zu zwei Stunden vorher stattfinden und muss die Landung spätestens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunft erfolgen. Bei einer Information von weniger als einer Woche vorher verkürzen sich diese Zeiten auf eine Stunde früheren Abflug und zwei Stunden späterer Ankunft.

Höhe der Entschädigungszahlung

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht für Kunden dann, wenn der Ersatzflug vom ursprünglichen abweicht und maßgeblich ist dabei die Ankunftsverspätung. Die Höhe der Summe ergibt sich aus der geflogenen Distanz.

  • Bei weniger als 1500 Kilometer und mind. 2 Stunden                 250,-
  • Zwischen 1500 und 3500 Kilometer und mind. 3 Stunden         400,-
  • Ab 3500 Kilometer                                                                              600,-

Wenn ein Fluggast zehn Tage vor dem geplanten Ferienstart an die Nordsee vom Ausfall seines Fluges ab München verständigt wurde und nun drei Stunden später als geplant ankommt, besteht kein Anspruch, weil die Verzögerung im zumutbaren Bereich liegt. Entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen beispielsweise wegen einer hohen Anzahl von Krankenständen am Vortag dazu den geplanten Flug zu streichen, gibt es einen Anspruch auf eine Entschädigung.

Was zählt zu den außergewöhnlichen Umständen?

Die meisten der Vorlageansuchen an den EuGH betreffen die Auslegung der Verordnung hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände. Nachdem es sich um eine Verbrauchernorm handelt, legt der Gerichtshof diese Definition sehr strikt aus und zählt einige Vorkommnisse, die man im normalen Sprachgebrauch durchaus als außergewöhnlich bezeichnen würde, als der Fluggesellschaft zurechenbar an.

Alles was untrennbar mit dem Betrieb einer Fluglinie zusammenhängt ist ihr zurechenbar und begründet Ersatzansprüche von Passagieren. Selbst technische Mängel, die eine unvorhergesehene Wartung verursachen stellen einen Grund für eine Entschädigung dar. Reifen sind beispielsweise starken Belastungen ausgesetzt und eine ständige Kontrolle unumgänglich. Reifenplatzer sind, selbst wenn kein Ersatzreifen zur Stelle ist, durchaus im Rahmen des Möglichen. Anders, wenn eine auf dem Rollfeld herumliegende Schraube zum kaputten Reifen führt. Das liegt im Zuständigkeitsbereich des Flughafens und gilt als außergewöhnlicher Umstand.

Grundsätzlich liegt die Beweislast für einen außergewöhnlichen Umstand bei der Fluglinie und die Rechtsprechung tendiert zu Entscheidungen zugunsten der Passagiere – die Chancen sind also groß, dass Sie für die Ärgernisse eine Entschädigung bekommen.